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Um Direktzahlungen erhalten zu können, sind von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zahlreiche Anforderungen zu erfüllen. Diese umfassen einerseits allgemeine Bedingungen, wie Rechtsform, Ausbildung, zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz usw., andererseits sind auch strukturelle und soziale Kriterien für den Bezug massgebend wie beispielsweise ein minimaler Arbeitsbedarf oder das Alter der Bewirtschaftenden. Hinzu kommen spezifisch ökologische Auflagen, die unter den Begriff «Ökologischer Leistungsnachweis» (ÖLN) fallen. Die Anforderungen des ÖLN umfassen eine ausgeglichene Düngerbilanz, einen angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen, die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Inventaren von nationaler Bedeutung, eine geregelte Fruchtfolge, einen geeigneten Bodenschutz, eine gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Ziel des ÖLN ist die Förderung einer umweltschonenden, nachhaltigen und tierschutzkonformen Produktion in der Landwirtschaft. Der ÖLN ist in der Bundesverfassung als Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen festgehalten. Mängel bei den massgebenden Vorschriften haben Kürzungen oder eine Verweigerung der Direktzahlungen zur Folge.

Die Direktzahlungen sind auf Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge und den Landschaftsqualitätsbeitrag. Diese beiden Direktzahlungsarten können auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, an Kantone und an Gemeinden ausbezahlt werden. Damit lassen sich räumliche Lücken in Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsprojekten vermeiden.

Die Altersgrenze bleibt unverändert. Im 65. Altersjahr eines Bewirtschafters oder Bewirtschafterin werden die Direktzahlungen noch ausgerichtet. Im Jahr des 66. Geburtstags entfällt die Beitragsberechtigung. Ziel der Altersgrenze ist, Verzögerungen bei der Hofübergabe entgegen zu wirken und den Strukturwandel im Generationenwechsel zu fördern. Zudem treten die Leistungen der AHV und gegebenenfalls weiterer Vorsorgewerke an die Stelle des selbständigen Erwerbseinkommens aus der Landwirtschaft.

Für eine nachhaltige und effiziente Leistungserbringung und eine gute landwirtschaftliche Praxis ist ein solides Fachwissen notwendig. Daher verlangt das Landwirtschaftsgesetz eine landwirtschaftliche Ausbildung, um Direktzahlungen beziehen zu können. Diese Anforderung kann einerseits mit einer abgeschlossenen Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft, einer höheren landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer Ausbildung zur Bäuerin oder zum Bauern mit Fachausweis erfüllt werden. Andererseits werden auch andere gemäss dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossene Grundbildungen akzeptiert, wenn diese mit einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt geregelten ladwirtschaftlichen Weiterbildung oder mit drei Jahren landwirtschaftlicher Praxis ergänzt sind. Die Ausbildung muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung abgeschlossen sein.

Die Ausbildungsanforderung muss nicht erfüllt werden, wenn der Betrieb im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze an den Ehepartner oder die Ehepartnerin übergeben wird. Dabei wird eine mindestens 10-jährige Mitarbeit vorausgesetzt. Damit können Härtefälle vermieden werden, wenn beispielsweise kein Bewirtschaftungsnachfolger oder keine Bewirtschaftungsnachfolgerin vorhanden ist.

Bei Personengesellschaften werden die Beiträge anteilsmässig je Person gekürzt, welche die Altersgrenze überschritten hat. Bei einer Direktzahlungssumme von 60 000 Franken würden die Beiträge somit bei einer Gesellschaft mit drei Partnern um einen Drittel auf 40 000 Franken gekürzt, wenn ein Partner die Altersgrenze erreicht hat.
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn ein Betrieb mindestens 0,20 Standardarbeitskräfte (SAK) aufweist. Mit der Mindestbetriebsgrösse werden Kleinbetriebe abgegrenzt und damit der administrative Aufwand durch die Vermeidung von Bagatellsubventionen vermindert.

Pro SAK des Betriebes werden maximal 70 000 Franken ausgerichtet. Durch diese Bestimmung wird der Anreiz für eine übermässige Ausdehnung der Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf einzelnen Betrieben reduziert, insbesondere im Talgebiet. Mit zunehmenden BFF werden in der Regel die Tierbestände reduziert. Damit nehmen auch die SAK des Betriebes ab, wodurch die Begrenzung wirksam werden kann. Nicht einbezogen in diese Begrenzung werden Vernetzungs-, Landschaftsqualitäts-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträge. Aufgrund der kantonalen Mitfinanzierung der Landschaftsqualitäts- und der Vernetzungsbeiträge würde der Vollzug unverhältnismässig erschwert, wenn bei diesen Beiträgen die SAK-Begrenzung wirksam würde.

Wirkung der Begrenzungen der Direktzahlungen pro SAK

Begrenzung pro Standardarbeitskraft (SAK)Betroffene BetriebeBeitrags-reduktionAnteil am Beitrag der betroffenen BetriebeAnteil am Total DZ
JahrAnzahlFr.%%
201430173 6228,130,01
201535190 7186,200,01
20163821 714 6117,160,06

Quelle: BLW 


Weiterhin müssen mindestens 50 % der auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt werden. Betriebe, die mehrheitlich von betriebsfremden Arbeitskräften bewirtschaftet werden, erhalten keine Direktzahlungen.
Von den 51 189 (Vorjahr: 51 939) über der Erhebungslimite des Bundes liegenden und 2016 in AGIS erfassten Betrieben erhalten 46 043 (Vorjahr: 46 811) Ganzjahresbetriebe Direktzahlungen.

Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Anforderungen an Ganzjahresbetriebe. Für den Bezug von Direktzahlungen im Sömmerungsgebiet muss die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter den Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 10 DZV). Zusätzlich müssen die Bewirtschaftungsanforderungen auf dem Betrieb erfüllt sein (vgl. Art. 26 – 34 DZV und den Beitrag zu Sömmerungsbetrieben in diesem Agrarbericht).

Daniel Meyer, BLW, Fachbereich Direktzahlungsgrundlagen, daniel.meyer@blw.admin.ch

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